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Ziele

Was in der Visions-Erklärung gegründet ist als Leitstern soll durch die Neue Räume gUG real werden. In unserer Satzung ist dies folgendermaßen beschrieben:

Die Satzung

§ 1 Firma, Sitz

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Neue Räume
gemeinnützige Unternehmergesellschaft
2. Sitz der Gesellschaft ist Weilheim iOB.

§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens

1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
a)  die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
d) die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Die Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke in Abs. (1) insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
a) das Schaffen von offenen Orten der Begegnung, des Austausches und Kreativität. Diese sind sowohl temporärer Natur wie Veranstaltungen, Symposien etc., als auch langfristige Einrichtungen im Sinne von festen Räumen und Orten.
b) durch das Einrichten einer Akademie für selbstbestimmtes Lernen und freie Bildung, diese dient der Entwicklung des Individuums und seiner Anteilnahme an der Welt.
c) den aktiven Austausch Vernetzung und Kooperation zwischen verschiedenen Initiativen, Projekten, Kulturinitiativen und Unternehmungen herzustellen und zu fördern, die diesen Zwecken dienen.
d) der Wiederverbindung des alltäglichen Lebens mit ästhetischen, moralischen und spirituellen Aspekten zu kultivieren. Mit besonderem Blick auf den Bereich, Leben, Wohnen, Bauen und dessen Bezug zum sozialen Leben 
e) ferner kann Neue Räume gUG Grundstücke und Immobilien erwerben oder zugeeignet bekommen, um diese im Sinne der Zwecke zu entwickeln und zu bespielen.
f) in dem sie mit Hilfe von Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Kunst und Kultur ein vertieftes Naturverständnis schafft und die besondere Rolle des Menschen für Erde und Kosmos thematisiert.
3. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem
Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung weitere
Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben, sowie
Zweigniederlassungen oder weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen
errichten, bestehende erwerben oder sich an solchen beteiligen oder die
Geschäftsführung und die Vertretung übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.
AO).
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft
erhalten.
4. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stammkapital, Finanzierung

1. Das Stammkapital beträgt 2000,-- EUR (in Worten: Euro zweitausend). Es ist in bar zu leisten und sofort fällig. Die Stammeinlage wird wie folgt übernommen: Herr Peter Frank, wohnhaft in Weilheim, übernimmt 1000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 1,00 EUR (in Worten: Euro eins) (Geschäftsanteile Nr. 1 - 1000); Frau Astrid Wolfarth, wohnhaft in Weilheim übernimmt 1000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 1,00 EUR (in Worten: Euro eins) (Geschäftsanteile Nr 1001 - 2000).
2. Die Stammeinlage ist in vorgenannter Höhe vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister auf das Firmenkonto einzuzahlen.
3. Die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen bedarf der notariell beurkundeten Erklärung des betreffenden Gesellschafters, jedoch keiner Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaftsversammlung.

§ 5 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 6 Organe der Gesellschaft

1. Organe der Gesellschaft sind:
a) die Gesellschafterversammlung
b) die Geschäftsführung
2. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind grundsätzlich ehrenamtlich für die
Gesellschaft tätig. Einzelnen oder allen Mitgliedern kann jedoch durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Gesellschaft eine pauschale Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG
ihrer Tätigkeit gewährt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder der
Geschäftsführung einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Gesellschaft tatsächlich
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon,
Porto, Kopier- und Druckkosten. Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug werden, mit
dem jeweils nach dem Bayerischen-Beamten-Gesetz gültigen Erstattungssatz pro
gefahrenen Kilometer ersetzt. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben das Gebot
der Sparsamkeit zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen
Abrechnung und Nachweis.
3. Die Mitglieder der Geschäftsführung können auch auf Grundlage eines
Dienstverhältnisses tätig sein. Abschluss, Änderung und Beendigung dieses
Vertrages erfolgen auf Beschluss der Gesellschafterversammlung. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Geschäftsführung

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der
Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen werden.
2. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
4. Die Geschäftsführer haben der gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaft in
besonderem Maße Rechnung zu tragen. Hierzu wird die Gesellschafterversammlung
eine Geschäftsführungsordnung erlassen
5. Die Gesellschafterversammlung bestimmt jeweils, ob ein Geschäftsführer hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist. 
6. Vorstehende Regelungen gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort.
§ 8 Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung ist das Leitungsorgan der gemeinnützigen UG und trifft alle Grundsatzentscheidungen. Dabei achtet sie insbesondere auf die Einhaltung der ideellen Zielsetzung, wie sie in den §§ 2 – 3 beschrieben sind, sowie die Substanzerhaltung der Gesellschaft. 
2. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zur Entscheidung über folgende Angelegenheiten zuständig und verpflichtet:
- Feststellung des Jahresabschlusses, 
-  Beschlussfassung über die Gewinnverwendung im Rahmen der Vorschriften 
der Abgabenordnung über „Steuerbegünstigte Zwecke“, 
-  Entlastung der Geschäftsführer. 
Daneben hat die Gesellschafterversammlung folgende Aufgaben zu erfüllen: 
-  Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss und Kündigung der Anstellungsverträge, 
-  Sitzverlegung und Veräußerung des gesamten Unternehmens oder von Unternehmensteilen, 
-  Beschlüsse über Unternehmensverträge, 
-  Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen 
gleichkommen, 
-  Änderung des Gesellschaftsvertrags. 
3. Grundsatzentscheidungen im Sinne des Abs. (1) sind auch 
-  die Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweiges, 
-  die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, 
-  die Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen 
Rechten, sowie die damit zusammenhängende Verpflichtungsgeschäfte, 
-  Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einem Volumen von mehr als EUR 10.000€ bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, 
-  Investitionen und sonstige Aufwendungen mit einem Volumen von mehr als 
insgesamt EUR 10.000€ je Geschäftsjahr,     
-  Gewährung von Sicherheiten (z.B. Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Bürgschaften), Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten, auch wenn dies im Geschäftsplan ausgewiesen ist, 
-  Vereinbarung von Krediten und Kreditlinien, die im Einzelfall den Betrag von EUR 2000€ übersteigen oder die einen bisher bewilligten Umfang insgesamt um einen Betrag von mehr als EUR 2000€ erhöhen, 
-  alle Rechtsgeschäfte einschließlich Forderungsverzichte mit Organmitgliedern der Gesellschaft oder deren Angehörigen, sowie mit diesen oder der Geschäftsführung nahestehenden Unternehmen, ausgenommen der Gesellschafter und ihrer Gesellschaften, 
-  Erlass von Forderungen gegen Arbeitnehmer, auch wenn dies im Geschäftsplan ausgewiesen ist und sonstiger Forderungen, wenn dies EUR 1000€ im Jahr übersteigt, 
-  Erteilung und Widerruf von Prokura. 

§ 9 Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Jeder Geschäftsführer ist zur Einberufung berechtigt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Telekopie oder per E-Mail. Sie muss den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung angeben. Die Tagesordnung muss so konkret dargestellt werden, dass alle Themen, die in der Gesellschafterversammlung behandelt werden sollen, deutlich erkennbar sind. 
2. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Tag der Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. 
3. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, falls nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind. 
4. Gesellschafterversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 75 % - in Worten: Fünfundsiebzig von Hundert - aller Stimmen vertreten sind. 
5. Personen, die nicht Gesellschafter oder Bevollmächtigte sind, dürfen Gesellschafterversammlungen nicht beiwohnen, sofern nicht alle Gesellschafter dem zustimmen. 


§ 10 Gesellschafterbeschlüsse
1. Die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Beschlüsse werden in Versammlungen gefasst. 
Soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt, können Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, E-Mail oder telefonisch gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Wird ein Beschluss auf diesem Wege gefasst, ist er von der Geschäftsführung unverzüglich schriftlich sämtlichen Gesellschaftern mitzuteilen.
2. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen.
3. Je 1,00 € eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme.
4. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten seit Beschlussfassung - wenn diese im Umlaufverfahren erfolgt ist, seit Zugang der schriftlichen Mitteilung - geltend gemacht werden. 

§ 11 Jahresabschluss, Gewinnverteilung
Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist zu erfolgen.
§ 12 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Geschäftsanteile
Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Geschäftsanteil oder Teile hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Mitgesellschafter.
§ 13 Kündigung
1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter zu erfolgen. 2. Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. 
2. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, sofern bis zum Wirksamwerden der Kündigung alle Geschäftsanteile des kündigenden Gesellschafters gemäß § 14 Abs. 2. eingezogen oder gemäß § 14 Abs. 3. von der Gesellschaft oder einer im Beschluss zu benennenden, zur Übernahme bereiten Person übernommen wurden. 
3. Das Stimmrecht des ausscheidenden Gesellschafters ruht bei der Beschlussfassung über das weitere Schicksal seines Geschäftsanteils. 
4. Wurde der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eingezogen oder von der Gesellschaft oder einer anderen Person übernommen, tritt die Gesellschaft in Liquidation.
§ 14 Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt. 
2. Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen, ohne 
dass es der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf, 
a)  wenn ein Gesellschafter kündigt gemäß § 13, 
b)  wenn über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters das 
Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil betrieben und diese Maßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie getroffen wurde, wieder aufgehoben wird, 
c)  wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters im Wege der Erbfolge oder auf Grund eines Vermächtnisses auf andere Personen als auf Mitgesellschafter übergegangen ist, 
d)  wenn in der Person eines Gesellschafters sonst ein wichtiger Grund vorliegt. 
Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafter erklärt. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. 
3. Statt der Einziehung können die Gesellschafter beschließen, dass der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters ganz oder teilweise auf die Gesellschaft oder eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person abzutreten ist. Abs. 2. Satz 3 gilt für diesen Beschluss entsprechend. 
4. Die Entschädigung für die Einziehung eines Geschäftsanteils bemisst sich nach § 15 Abs. 2. 

§ 15 Auflösung der Gesellschaft und Vermögensanfall

1. Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. 
2. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, sofern es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an Mehr Demokratie e.V. der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der die Förderung der Volksbildung oder die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens zu verwenden hat. 2. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in deren jeweils geltender Fassung.
§ 16 Bekanntmachungen 

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
§ 17 Salvatorische Klausel, Verweisung
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Regelungslücke herausstellen, so berührt das den Bestand dieses Vertrages im Übrigen nicht.
Die Gesellschafter verpflichten sich bereits heute, eine unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche angemessene Regelung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem gewollten wirtschaftlichen Sinn und Zweck entspricht bzw. dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, wären sie sich der Regelungslücke bewusst gewesen.

§ 18 Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 700 €. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter.

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